getroffen hat, somit nichts befürchtet hatte und keinen Grund sah, das Messer verschwinden zu lassen. C.________ selbst hat die Verletzung zunächst auch nicht bemerkt (vgl. pag. 236 Z. 159-168). […] Auch wenn letztlich nicht bis ins Detail geklärt werden kann, wie genau die Stichverletzung entstand, ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte mit dem offenen Messer auf den zurückweichenden Straf- und Zivilkläger 1 zuging und diesen in die Brustgegend stach und dass der Straf- und Zivilkläger 1 erst als Reaktion darauf dem Beschuldigten ein- bis zweimal die Faust ins Gesicht schlug. Für die Kammer erscheint sowohl unglaubhaft, dass der Beschuldigte das Messer nicht