Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme vom 26.06.2014 aus, dass er C.________ nicht gestochen habe. Hätte er so etwas gemacht, hätte er der Staatsanwaltschaft nicht von diesem Messer erzählt. Zudem hätte er K.________ gesagt, dass sie das Messer verschwinden lassen solle (pag. 448 Z. 392-397). Diese Argumentation des Beschuldigten überzeugt nicht. C.________ ist nach der Auseinandersetzung davongelaufen und mit dem Fahrrad bis nach Q.________ gefahren. Es ist demnach ohne Weiteres vorstellbar, dass der Beschuldigte nicht gemerkt hat, dass und wie er C.________ getroffen hat, somit nichts befürchtet hatte und keinen Grund sah, das Messer verschwinden zu lassen.