Er habe danach getastet und gesehen, dass er stark blute (C.________: pag. 208 Z. 62-71, 222 Z. 232-235, 234 Z. 61-62, 236 Z. 155-156 und Z. 173-187, 716 Z. 45, 717 Z. 1-7). C.________ hat von Anfang an zugegeben, dass er den Beschuldigten verletzt habe und sich selbst belastet, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Die Aussagen von C.________ passen zu den Verletzungsbildern (pag. 156 ff.). Es macht aus Sicht von C.________ auch wenig Sinn, den mit einem Messer bewaffneten, aggressiven Beschuldigten aktiv anzugreifen. Entsprechend weicht C.________, der quasi auf der Flucht ist (vgl. Videoaufnahme) zurück.