Das Messer war demnach sichtbar. C.________ vermag sodann zu beschreiben, wie das Messer ausgesehen hat und in welcher Hand der Beschuldigte das Messer hatte (vgl. pag. 209 f. Z. 147-156, 234 Z. 67-69). Auch O.________ muss das Messer gesehen haben. Davon zeugt, dass er das Messer anlässlich der Einvernahme vom 11.07.2014 beschreiben kann (vgl. pag. 409 Z. 125-132), obwohl er es gar nicht gesehen haben will.