Er sei dann weggerannt und der Beschuldigte sei ihm kurz mit dem Messer nachgerannt (C.________: pag. 210 Z. 170-172, 222 Z. 249-252, 234 Z. 62-65, 235 Z. 102-103 und Z. 131-139). Das Gericht zweifelt nicht an den Aussagen C.________, er habe das Messer in der Hand des Beschuldigten gesehen. Das Messer war offen, was durch die Videosequenz bestätigt wird. Der Beschuldigte war wütend, holte das Messer und eilte C.________ nach. Beim Treppenhaus handelte es sich sodann auch nicht um ein finsteres Verliess. Ein Hauseingang in eine Bar ist in aller Regel, wie auch in casu, ausgeleuchtet. Das Messer war demnach sichtbar.