[…] C.________ führte diesbezüglich [Anmerkung: bezüglich die Auseinandersetzung] von Anfang [recte: an] aus, dass er gesehen habe, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehabt habe. Dieses habe der Beschuldigte bereits in der Hand gehabt, als er die Treppe hinauf gekommen sei. O.________ habe etwas von einem Messer gesagt. O.________ habe alles gesehen (C.________: pag. 208 Z. 59-61, 209 Z. 128-129 und Z. 144-145, 221 Z. 198-200 und Z. 211-212, 223 Z. 281-284, 234 Z. 54-94, 235 Z. 100-125). Nachdem der Beschuldigte zugestochen habe, habe O.________ „Messer, Messer“ gerufen. Er sei dann weggerannt und der Beschuldigte sei ihm kurz mit dem Messer nachgerannt (C.________: pag.