Die Kammer verweist dazu zum einen auf ihre Würdigung der Aussagen des Beschuldigten unter Ziff. III.8. hiervor (insbesondere auf die völlig unglaubhaften Aussagen zum Messereinsatz), zum anderen auf die Ausführungen der Vorinstanz, welche umfassend dargelegte, weshalb auch im Gesamtkontext die Darstellung des Straf- und Zivilklägers 1 und nicht diejenige des Beschuldigten überzeugt (pag. 796 ff. S. 19 ff. der Entscheidbegründung):