16 (pag. 796 f., S. 19 f. der Entscheidbegründung) – realitätsfremd und absolut unglaubhaft. Phase 3: Der weitere Ablauf, insbesondere die Auseinandersetzung an sich, ist durch die Überwachungskamera (Kamera 1, 03:28:36 Uhr) nicht oder nur unvollständig dokumentiert. Ersichtlich ist lediglich Folgendes: Der Straf- und Zivilkläger 1 und der Beschuldigte erscheinen vor der Eingangstür, der Straf- und Zivilkläger 1 läuft hierbei rückwärts, der Beschuldigte folgt ihm, fuchtelt mit den Armen und hält einen Gegenstand in der rechten Hand.