926) – lediglich aus Angst vor der Gewalttätigkeit des Straf- und Zivilklägers 1 behändigte, ist ebenfalls eine Schutzbehauptung und widerspricht zudem den vorerwähnten Aussagen. Der Beschuldigte war im Begriff, den Straf- und Zivilkläger 1 mit Hilfe von O.________ aus dem Lokal zu werfen. In dieser Situation holte er in seinem Büro sicherlich nicht sein Mobiltelefon, weil er angeblich mit seiner Freundin in Y.________ telefonieren wollte und er zudem «sein Handy immer dabei habe» (pag. 445 Z. 219 - 238). Eine solche Vorgehensweise erscheint – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte