414 Z. 81 ff.). Der Vorinstanz folgend, ist auch für die Kammer nichts anderes denkbar und logisch, als dass der Beschuldigte bei dieser Gelegenheit das Messer behändigte. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten, wonach er sein Handy im Büro geholt habe, machen keinen Sinn und sind als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dass der Beschuldigte das Messer – wie in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht (pag. 926) – lediglich aus Angst vor der Gewalttätigkeit des Straf- und Zivilklägers 1 behändigte, ist ebenfalls eine Schutzbehauptung und widerspricht zudem den vorerwähnten Aussagen.