Dabei muss aber zugunsten des Beschuldigten zumindest von einer verbalen Entgleisung seitens des Straf- und Zivilklägers 1 ausgegangen werden. Für den weiteren Verlauf wesentlich ist, dass sich der Beschuldigte unmittelbar im Anschluss an das Handgemenge ins Büro begibt, dieses nur kurze Zeit später und in höchster Eile mit einem Gegenstand in der Hand wieder verlässt – wobei er sowohl das Licht brennen sowie auch die Bürotür offen stehen liess – und den beiden anderen die Treppe hinauf folgt. Dies ist zum einen klar auf den Überwachungsaufnahmen ersichtlich und wird zum anderen auch von O.________ bestätigt (Kamera 4, 02:28:02 - 02:28:20 Uhr; O.________: pag. 414 Z. 81 ff.).