Auf den ersten Treppenstufen folgt ein kleineres Handgemenge. Der genaue Geschehensverlauf bzw. was für Äusserungen gemacht wurden – die Vorinstanz listete diesbezüglich mögliche plausible Varianten auf (pag. 795, S. 18 der Entscheidbegründung) – kann nicht eruiert, letztlich aber offen gelassen werden. Dabei muss aber zugunsten des Beschuldigten zumindest von einer verbalen Entgleisung seitens des Straf- und Zivilklägers 1 ausgegangen werden.