Ob und in welchem Ausmass der Straf- und Zivilkläger 1 zum Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen ist, kann nicht rechtsgenüglich geklärt werden, zumal sich das rechtsmedizinischen Gutachten (pag. 160 ff.) diesbezüglich nicht äusserte. Eine Alkoholisierung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt wird von keinem der Beteiligten geltend gemacht. Phase 2: Betreffend diese Phase kann den Videoaufnahmen entnommen werden, wie der Straf- und Zivilkläger 1, der Zeuge O.________ und der Beschuldigte in Richtung Treppe gehen (Kamera 4, 02:28:02 - 02:28:20 Uhr). Auf den ersten Treppenstufen folgt ein kleineres Handgemenge.