15 holisierung des Straf- und Zivilklägers 1 (pag. 925) ist festzuhalten, dass dieser zwar angab, im Verlaufe des Abends eine Flasche Rotwein und etwa fünf Whisky- Cola konsumiert zu haben (pag. 221 Z. 236 ff.), auf den Videoaufnahmen aber keineswegs übermässig alkoholisiert wirkt. Der Straf- und Zivilkläger 1 selber führte aus, er sei «nicht absolut betrunken» (pag. 717 Z. 9 ff.) gewesen. K.________ gab an, er sei betrunken gewesen und habe sehr viel getrunken gehabt (pag. 366 Z. 34, 367 Z. 93 ff.). Der Zeuge O.________ beschrieb den Zustand des Straf- und Zivilklägers 1 als «leicht besoffen» (pag.