___ glaubhaft und übereinstimmend schilderten – nachvollziehbar: Der Beschuldigte hatte die Begleiterin des Straf- und Zivilklägers 1 gemäss deren glaubhaften Angaben zuvor zwei Mal auf den Mund geküsst und überdies sexistische Anspielungen gemacht, was P.________ nicht wollte und was auch der Straf- und Zivilkläger 1 nicht goutiert haben dürfte. Die Küsse wurden zwar vom Beschuldigten bestritten, immerhin wurden aber in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung Berührungen an den Lippen bestätigt (pag. 925). Jedenfalls wird P.________ auch gemäss O._____