Hinsichtlich der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger 1 an der Bar (inklusive dem auf der Videoaufnahme [Kamera 3 02:26:02 - 02:26:23; + 1 h] festgehaltenen Ausschütten des Getränks des Straf- und Zivilklägers 1 durch den Beschuldigten) kann auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 abgestellt werden (pag. 207 Z. 46 - 47, 222 Z. 216 - 218, 237 Z. 207 - 208, 716 Z. 35 - 38). Weiter ist auf der Aufnahme ersichtlich, wie der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger 1 offensichtlich seine Grenzen aufzeigen wollte.