15. Erstellter Sachverhalt Als Fazit ihrer umfassenden Würdigung aller objektiven und subjektiven Beweismittel erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt wie in der Anklageschrift dargestellt, als erwiesen (pag. 799, S. 22 der Entscheidbegründung). Auch die Kammer kommt bei ihrer Würdigung zu keinem anderen Schluss. Unterteilt man das Geschehen hierbei in mehrere Phasen, ergibt sich für jeden Zeitabschnitt ein klares Bild: Phase 1: Hinsichtlich der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger 1 an der Bar (inklusive dem auf der Videoaufnahme [Kamera 3 02:26:02 - 02:26:23;