widersprüchlich und unglaubhaft sind, an (pag. 792 f., S. 15 f. der Entscheidbegründung). Soweit die Zeugin K.________ hingegen in Übereinstimmung mit dem Straf- und Zivilkläger 1 bestätigte, der Beschuldigte habe – als die verbale Auseinandersetzung an der Bar stattfand – diesem die Getränkegläser weggenommen und ins Spülbecken gestellt (pag. 367 Z. 97 f.), kann auf sie abgestellt werden.