371 Z. 302 f.) bzw. dass sie den Stick auf den Bürotisch habe legen sollen (pag. 372 Z. 320), erscheint bereits angesichts der Videoaufzeichnung (vgl. Screenshot Kamera 3 pag. 379 ff.) wenig glaubhaft. Sodann konnte die Zeugin auf Nachfrage hin selber nicht mehr mit Sicherheit sagen, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt habe (pag. 372 Z. 356 ff.). Zwar ist der Gegenstand auch für die Kammer nicht sofort und mit Sicherheit als Messer erkennbar. Sicher ist aber, dass es sich nur um einen einzelnen Gegenstand handelte, welcher zudem wesentlich grösser war als ein Stick.