14. Aussagen der Zeugin K.________ Die Zeugin K.________ konnte zum Kerngeschehen keine Aussagen machen. Sie war in ihren Aussagen betreffend den Gegenstand, welchen sie vom Beschuldigten nach dessen Rückkehr an die Bar in Empfang nahm, bestrebt, sich bestmöglich aus der Sache rauszuhalten. Ihre Darstellung, wonach es sich bei dem übergebenen Gegenstand zuerst um ein Mobiltelefon (pag. 371 Z. 284 f.), danach um einen Stick und ein Aufladekabel (pag. 371 Z. 294 f.) gehandelt habe, mit welchem sie das Mobiltelefon des Beschuldigten habe aufladen sollen (pag. 371 Z. 302 f.) bzw. dass sie den Stick auf den Bürotisch habe legen sollen (pag.