_ kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 791 f., S. 14 f. der Entscheidbegründung) verwiesen werden. Immerhin bestätigte O.________, dass der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger 1 an diesem Abend wegen P.________ Differenzen gehabt hätten bzw. dass es wegen ihr zur Auseinandersetzung gekommen sei (pag. 401 Z. 127 f., 403 Z. 224). Weiter bestätigte er, dass der Beschuldigte das Messer bei seiner Rückkehr an die Bar aus der Hosentasche genommen und der Zeugin K.________ gegeben habe (pag. 409 Z. 104 - 106). Die Kammer schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz (pag. 792, S. 15 der Entscheidbegründung)