so hat beispielsweise der Beschuldigte selber nie angegeben, er sei auf dem nassen Boden ausgerutscht und habe sich dabei die Gesichtsverletzung zugezogen. Seine erste Aussage war vielmehr, dass er durch den Straf- und Zivilkläger 1 geschlagen worden sei (pag. 421 Z. 22 f.). Ebenso unglaubhaft, weil widersprüchlich und unlogisch, sind seine Aussagen zum Tatmesser (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz pag. 792, S. 15 der Entscheidbegründung). Hinsichtlich der ausführlichen Aussagewürdigung und Beschreibung der Widersprüche in den Aussagen des Zeugen O.________ kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag.