Stattdessen schilderte er einen angeblichen Geschehensablauf, welcher alles andere als nachvollziehbar erscheint. Seine Aussagen stimmten im Wesentlichen nicht einmal mit der Schilderung des Beschuldigten überein, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Aussagen nicht abgesprochen wurden. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Aussagen von O.________ in grossen Teilen in sich widersprüchlich und unglaubhaft sind (pag. 791, S. 14 der Entscheidbegründung); so hat beispielsweise der Beschuldigte selber nie angegeben, er sei auf dem nassen Boden ausgerutscht und habe sich dabei die Gesichtsverletzung zugezogen.