726 Z. 15 ff.). Es gibt gesamthaft keine Hinweise darauf, welche an der Glaubhaftigkeit der Aussagen Zweifel hervorrufen würden, weshalb darauf abgestellt werden kann. Zum Kerngeschehen und zur Tat selbst konnte sie zwar keine Wahrnehmungen machen, sagte aber von der ersten Einvernahme an konstant und überzeugend aus, dass der Beschuldigte sie zwei Mal küsste und sie diesen wegstiess, weil sie seine körperliche Zuneigung ablehnte (pag. 247 Z. 21, 250 Z. 165 f., 250 Z. 170 f., 725 Z. 42, 726 Z. 1 und 23).