12. Aussagen Zeugin P.________ Von der Zeugin P.________ erhielt die Vorinstanz einen guten Eindruck. Ihre Aussagen waren gemäss der Vorinstanz widerspruchsfrei, stimmten mit den Aussagen der weiteren Beteiligten und den Aufzeichnungen der Überwachungskameras überein und waren mithin glaubhaft (pag. 790 f., S. 13 der Entscheidbegründung). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin P.________ spricht auch, dass diese jeweils insistierte, wenn eine ihr vorgehaltene Aussage nicht detailgetreu stimmte, selbst wenn es sich hierbei lediglich um Nebensächlichkeiten handelte (vgl. beispielhaft pag. 726 Z. 15 ff.).