722 Z. 18 f.). Dessen Aussagen zum ganzen Ablauf wurden teilweise durch die Aufnahmen der Videoüberwachung bzw. die Verletzungsbilder objektiviert und bestätigt. Der Straf- und Zivilkläger 1 belastete sich mit seinen Aussagen sodann teilweise selber und liess jegliche Tendenz, den Beschuldigten übermässig zu belasten, vermissen, was zusätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. So führte er unter anderem aus, den Messerstich am Anfang gar nicht gespürt zu haben und bestätigte umgehend, den Beschuldigten nach dem Messerstich reflexartig ein- bis zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben (pag. 208 Z. 62 f.).