11. Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 waren demgegenüber – wie bereits die Vorinstanz festhielt – konstant und stimmig (pag. 788, S. 11 der Entscheidbegründung); es kann somit grundsätzlich auf die zutreffende Aussagewürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 787 f., S. 10 f. der Entscheidbegründung). So musste sogar der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens die Erstaussagen des Straf- und Zivilklägers 1 betreffend das Ausschütten des Getränks als zutreffend anerkennen (pag. 722 Z. 18 f.).