Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie zusammenfassend festhielt, die Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft, widersprüchlich, teilweise erlogen und würden weder mit den Aussagen der weiteren Befragten noch mit den Aufnahmen der Überwachungskameras übereinstimmen, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (pag. 788 ff., S. 11 ff. der Entscheidbegründung).