722 Z. 14 ff.). Die Verteidigung selber führte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dem Beschuldigten könne vorgeworfen werden, sich mit einem Messer in eine körperliche Auseinandersetzung begeben zu haben (vgl. pag. 926). Zur Tendenz, alles Unangenehme zu verdrängen, passt schliesslich auch, dass der Beschuldigte nach wie vor bestritt, P.________ gegen deren Willen geküsst zu haben. Er räumte einzig ein, sie umarmt zu haben. Er lieferte dazu allerdings eine eher konfuse und dürftige Begründung: «Ich habe sie