Abgesehen davon, dass es zur Öffnung des verwendeten Messers zumindest eines gewissen Kraftaufwands bzw. einer aktiven Klappbewegung bedurfte und sich dieses somit nicht von selbst öffnen konnte, widersprach sich der Beschuldigte während der gleichen Einvernahme erneut: So führte er aus: «C.________ hat mich mit der Faust geschlagen, ich bin dann runtergefallen und das Messer ist gegen ihn» (pag. 721 Z. 27 ff.). Kurz darauf gab er zur Protokoll, er habe das Messer in der Hand gehabt, als ihn der Straf- und Zivilkläger 1 geschlagen habe und Letzterer sei auf ihn gekippt (pag. 722 Z. 13 f.: «Er hat mich mit der Faust geschlagen und ich bin zu Boden. Er ist auf mich gefallen»).