721 Z. 17 ff.). Das Messer sei schon den ganzen Tag in seinem Sack gewesen, er habe damit am Abend ein Kabel geschnitten. Auf Nachfrage, warum das Messer plötzlich offen in der Hand gewesen sei, führte der Beschuldigte aus, dass das Messer nicht offen gewesen sei und er nicht wisse, wie es sich geöffnet habe (pag. 721 Z. 16 ff.). Abgesehen davon, dass es zur Öffnung des verwendeten Messers zumindest eines gewissen Kraftaufwands bzw. einer aktiven Klappbewegung bedurfte und sich dieses somit nicht von selbst öffnen konnte, widersprach sich der Beschuldigte während der gleichen Einvernahme erneut: