Das inkonsistente Aussageverhalten des Beschuldigten widerspiegelte sich auch in seinen Aussagen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. So gab der Beschuldigte zu, wegen dem Straf- und Zivilkläger 1 anfangs gelogen zu haben (pag. 721 Z. 5). Daran, wie es zum Stich kam, wollte er sich aber nach wie vor nicht erinnern können. Als er geschlagen worden sei, sei das Messer in seiner Hand gewesen, der Straf- und Zivilkläger 1 sei danach auf ihn gekippt (pag. 721 Z. 16 ff.). Ihm sei dabei schwindlig geworden und er sei nach 20 - 30 Sekunden wieder zu sich gekommen, als der Straf- und Zivilkläger 1 bereits nicht mehr dort gewesen sei (pag. 721 Z. 17 ff.).