Offensichtlich ist sodann auch die Aussage des Beschuldigten, dass er O.________ gebeten habe, P.________ nach H.________ zu fahren (pag. 422 Z. 101), gelogen. So wird dies einerseits von O.________ selbst nicht bestätigt, dieser führt nämlich aus, dass er zum Beschuldigten gesagt habe, dass er P.________ nach Hause fahre (pag. 400 Z. 53-55 und 415 Z. 98-99). Andererseits ist auch 11 nicht zu erwarten, dass der wütende Beschuldigte sich in dieser Situation noch um die Heimfahrt von P.________ kümmert. [...]