Zum Aussageverhalten des Beschuldigten passt auch, dass er die Frage, ob er schon mehr tätliche Auseinandersetzungen, bei welchen Waffen oder gefährliche Gegenstände eingesetzt worden seien, gehabt habe, verneinte (pag. 434 Z. 283-285), obwohl er wegen einer einfachen Körperverletzung mit Waffe oder gefährlichem Gegenstand [recte: gefährlichem Gegenstand, nämlich Bierglas] vorbestraft ist (vgl. pag. 695).