450 Z. 470-471). Im Widerspruch dazu führte er gleich anschliessend aus, dass als er geschlagen worden sei, die Klinge noch zu gewesen sei, als er dann am Boden gelegen sei, die Klinge offen gewesen sei (pag. 450 Z. 472-473). Anlässlich der Einvernahme vom 17.07.2014 bei der Staatsanwaltschaft bestätigte der Beschuldigte dann, dass er auf dem Video, auf welchem ersichtlich ist, dass er C.________ hinterher rennt, ein Messer in der Hand halte und nicht das Telefon (pag. 470 Z. 137- 139).