Wiederum im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen sagte der Beschuldigte kurze Zeit später aus, dass er zu C.________ gesagt habe, dass er gehen solle und dass er das Messer geöffnet habe, um ihm Angst zu machen. Er wisse heute noch nicht, wo er C.________ schlussendlich mit dem Messer getroffen habe (pag. 450 Z. 462-464). Nur wenige Zeilen später führte der Beschuldigte dann erneut aus, dass er nicht mehr wisse, in welchem Moment er die Klinge geöffnet habe. Als C.________ ihn geschlagen habe, sei die Klinge schon offen gewesen (pag. 450 Z. 470-471).