Das Messer sei offen gewesen. Er sei am Boden gelegen und wie das Messer zu ihm gekommen sei, wisse er nicht. Er habe nicht direkt zugestochen (pag. 449 Z. 430-435). Der Beschuldigte führte dann – wiederum entgegen seinen früheren notabene anlässlich der gleichen Einvernahme gemachten Aussagen – aus, dass er das Messer bereits im Hosensack gehabt habe. Er habe es am Abend zum Schneiden von irgendetwas benötigt. Als er ins Büro sei, wie man auf dem Video sehe, sei er wirklich das Natel holen gegangen (pag. 449 Z. 446-448). Wiederum im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen sagte der Beschuldigte kurze Zeit später aus, dass er zu C.______