Das (Tat)messer habe er am fraglichen Abend sicher nicht in der Hand gehabt. Letztmals habe er das Messer ungefähr drei bis fünf Tage vor dem Vorfall in der Hand gehabt (pag. 448 Z. 384-385 und Z. 404-405). Während der Einvernahme änderte der Beschuldigte dann plötzlich seine Aussagen und bestätigte, dass er mit dem Messer gestochen habe. Er habe aber nicht zuerst gestochen. C.________ habe ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen, danach habe er zugestochen. Er sei bereits nahe gestanden und weil C.________ ihn beleidigt habe, habe er zugestochen. Er wisse nicht, woher er das Messer gehabt habe. Das Messer sei offen gewesen.