10 Auseinandersetzung mitbekommen habe, zu Protokoll, dass O.________ dabei gewesen sei. Es sei jedoch keine Auseinandersetzung gewesen (pag. 433 Z. 255-257). Nach Vorhalt einer Aufnahmesequenz der Videoüberwachung, auf welcher ersichtlich ist, dass der Beschuldigte nicht direkt mit C.________ und O.________ die Treppe hinaufgeht, sondern zuerst noch ins Büro geht, führte der Beschuldigte am 26.06.2014 aus, dass er sein Telefon im Büro behändigt habe. Das Telefon habe er einfach so geholt. Er sei kein Messer holen gegangen (pag. 445 Z. 216-223, Z. 235-238 und Z. 252- 253).