422 Z. 82-84). Er sei auch nicht im Besitz eines Messers, man könne jeden fragen (pag. 423 Z. 123-125). Anlässlich der Hafteröffnung vom 24.05.2014 bestätigte der Beschuldigte dann, dass er ein Messer gehabt habe. Es sei ein kleines Messer gewesen. Ein Sackmesser. Das Messer müsse man von Hand öffnen, es habe keinen Knopf zum Öffnen. Das Messer sei im Büro im L.________ in der Schublade. Beim Vorfall habe er das Messer jedoch nicht dabei gehabt (pag. 432 Z. 217-223). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass O.________ nicht mitbekommen habe, dass C.________ ihn geschlagen habe (pag. 428 Z. 85). Kurze Zeit später gab er dann auf Frage, wer die