10. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde im Laufe des Verfahrens mehrfach befragt. In Bezug auf sein Aussageverhalten kann allgemein festgehalten werden, dass der Beschuldigte jeweils nur das zugibt, was ihm ohnehin nachgewiesen werden konnte und dies nur soweit, wie ihm entsprechende Vorhalte gemacht wurden. Die Aussagen des Beschuldigten glichen einem eigentlichen Slalomlauf und widersprachen sich sowohl bezüglich des Kern- als auch des Nebengeschehens; er sagte etwas, nur um kurze Zeit später alles wieder abzuschwächen, zu korrigieren oder gar das genaue Gegenteil zu behaupten.