9 Entscheidbegründung) – das Messer in seinem Büro geholt zu haben; vielmehr habe er sein Mobiltelefon geholt. Die Geschehnisse an der Bar des L.________ Clubs betreffen vorwiegend das Rahmengeschehen und erklären, woran sich die Auseinandersetzung entzündete. Die Vorinstanz ging diesbezüglich davon aus, dass das Verhältnis am fraglichen Abend über längere Zeit gut gewesen sei und der Grund der Auseinandersetzung in P.________ liege (pag. 793 f., S. 16 f. der Entscheidbegründung).