153, 155.1). Zur Beantwortung der Frage, wie genau es zum Messerstich kam, stehen nebst den erwähnten Videoaufnahmen nur die Aussagen der beiden Beteiligten und des Zeugen O.________ zur Verfügung, wobei aber der Straf- und Zivilkläger 1 selbst den Stich gar nicht gespürt haben will und der Zeuge O.________, der gemäss der Darstellung des Straf- und Zivilkläger 1 alles gesehen haben müsste, nichts gesehen haben will. Es ist demzufolge wesentlich, welche Aussagen die Kammer als glaubhaft erachtet und welche nicht.