Der Messereinsatz an sich wird vom Beschuldigten nicht bestritten, was sich auch im oberinstanzlichen Antrag auf Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand widerspiegelt (pag. 914 f.). Für die Kammer konzentrieren sich die beweismässig zu klärenden Fragen auf die Geschehnisse vor der Eingangstüre des L.________ Clubs. Dabei ist durch die Sequenz der Kamera 1 um 03:28:16 nur – aber immerhin – objektiviert, dass der Straf- und Zivilkläger 1 rückwärts lief, der Beschuldigte ihm vorwärts schreitend folgte, wobei er mit den Armen fuchtelte und einen Gegenstand in den Händen hielt (pag. 153, 155.1).