8. Bestrittener Sachverhalt Demgegenüber erachtete die Vorinstanz insbesondere als bestritten (und für die rechtliche Würdigung relevant), was sich im L.________ Club vor der Auseinandersetzung abspielte und wie genau es zur Stichverletzung des Straf- und Zivilklägers 1 kam (pag. 787, S. 10 der Entscheidbegründung). Der Messereinsatz an sich wird vom Beschuldigten nicht bestritten, was sich auch im oberinstanzlichen Antrag auf Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand widerspiegelt (pag.