Ferner spreche die Wundmorphologie für einen unruhigen Ereignisablauf, wobei es zu einer Relativbewegung zwischen Stichwerkzeug und Opfer gekommen sein könnte (pag. 163). Der Beschuldigte wurde am 23.05.2014 ebenfalls rechtsmedizinisch untersucht. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten hätte [recte: habe]