Weiter ist unbestritten, dass C.________ durch die Auseinandersetzung vor dem L.________ Club in G.________ eine Stichverletzung thorakal links von ca. 3 cm Länge, welche mit Einzelknopfnähten genäht werden musste, erlitten hat (pag. 189 und 205/1; [recte 205/3]). Das spitz zulaufende Wundende und die weitgehend scharfen Wundränder würden gemäss rechtsmedizinischem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM Bern einen scharfen Gegenstand wie z.B. ein Messer vermuten lassen. Ferner spreche die Wundmorphologie für einen unruhigen Ereignisablauf, wobei es zu einer Relativbewegung zwischen Stichwerkzeug und Opfer gekommen sein könnte (pag.