7. Unbestrittener Sachverhalt In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 787, S. 10 der Entscheidbegründung) und gestützt auf die objektiven Beweismittel (Erkenntnisse des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern [KTD; pag. 170 ff.] sowie des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Bern [IRM; pag. 156 ff.]), ist folgender Sachverhalt unbestritten: