Aufgrund seines Verhaltens unmittelbar vor und während der Tat, griff der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger 1 wissentlich und willentlich mit seinem Messer an und verletzte ihn mit direktem Vorsatz. Mindestens aber hielt der Beschuldigte die Verwirklichung der Tat, d.h. den Eintritt einer einfachen oder schweren Körperverletzung, für möglich und nahm eine solche in Kauf (Eventualvorsatz). Zudem verhinderte der Straf- und Zivilkläger 1 allenfalls schlimmere Verletzungen, indem er sich mit einem massiven Faustschlag ins Gesicht des Angreifers wehrte.