Der Einstich war nicht sehr tief und führte nicht zu einer lebensgefährlichen Verletzung. Aufgrund der anatomischen Nähe zu vitalen Strukturen im Brustbereich – insbesondere der Lunge – hätte der Beschuldigte mit dem Messerstich aber auch eine lebensgefährliche und somit schwere Körperverletzung herbeiführen können. Aufgrund seines Verhaltens unmittelbar vor und während der Tat, griff der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger 1 wissentlich und willentlich mit seinem Messer an und verletzte ihn mit direktem Vorsatz.